2.1 Rechtliche Grundlagen
Teresa Sartor 1
Leevke Wilkens 1
Jana York 1
1 Rehabilitationswissenschaften, Technische Universität Dortmund, Dortmund, Germany
Leitfragen des Kapitels:
- Welche rechtlichen Grundlagen existieren zum Thema Inklusion?
- Was bedeutet Inklusion im rechtlichen Sinne für Hochschulen?
Im Jahr 2009 wurde die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Deutschland ratifiziert. Seitdem wird der Begriff Inklusion auf verschiedenen Ebenen diskutiert und praktisch umgesetzt, wie zum Beispiel im Schulkontext. Auf der Grundlage des Artikels 24, in dem das Recht auf Teilhabe im Bildungssystem festgeschrieben steht, sind jedoch nicht nur Schulen angesprochen, sondern auch das tertiäre Bildungssystem, also Universitäten und Hochschulen. Im gleichen Jahr gibt die Hochschulrektorenkonferenz die Empfehlung „Eine Hochschule für Alle“ heraus [1]. Ein Bestandteil dieser Empfehlung sind Angebote an Fortbildungsmaßnahmen, „welche [die Lehrenden] über die besonderen Belange der Studierenden mit Behinderung sensibilisiert und über Anforderungen an eine barrierefreie Hochschuldidaktik informiert“ [1]. Auch im Hochschulrahmengesetz ist verankert, dass Hochschulen dafür Sorge tragen, „dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können“ (HRG § 2 Abs. 4).
Das Ziel einer inklusiven Hochschule mag zwar insbesondere auf die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sein, vor dem Hintergrund der immer größer werdenden Heterogenität der Studierenden (s. Kapitel Inklusionsorientierte Didaktik) ist jedoch wichtig, sich mit Inklusion im Sinne des weiten Inklusionsverständnisses auseinanderzusetzen. Dementsprechend ist die Frage zu stellen, wie Lehre an Hochschulen und Universitäten so gestaltet werden kann, dass alle Studierenden gleichberechtigt partizipieren können.